6. März 2026
+++ Pressemitteilung +++ Wohnungsbauturbo in Teltow konsequent auf wirksame Vorhaben ausrichten

Die AfD/FB-Fraktion bringt zwei Änderungs-Beschlussantrag zur der DS 005-2026-Neu ein und fordert, den Wohnungsbauturbo in Teltow regelmäßig erst ab mindestens sechs abgeschlossenen Wohneinheiten pro Gebäude anzuwenden – statt wie bisher ab vier Einheiten.
Warum sechs Einheiten? Mehr Wohnraum pro Fläche – statt Flächenverbrauch durch Kleinvorhaben
Begrenzte Flächen müssen nach Auffassung der AfD prioritär für Projekte eingesetzt werden, die maximalen Wohnraum schaffen; Mehrfamilienhäuser mit sechs oder mehr Einheiten nutzen Flächen dichter und nachhaltiger als kleinere Vorhaben.
Größere Mehrfamilienhäuser profitieren von Skaleneffekten, weil gemeinsame Bauteile (z. B. Treppenhaus, Dach, Fassade, Heizung, Aufzug) auf mehr Einheiten verteilt werden. Das hat den wirtschaftlichen Vorteil: Skaleneffekte senken Kosten – und ermöglichen bezahlbarere Mieten.
Die AfD begründet die Sechs-Einheiten-Schwelle auch damit, dass der Bauturbo vor allem bei strategischen Vorhaben greifen solle, die den bürokratischen Aufwand rechtfertigen; für Vorhaben unterhalb dieser Schwelle sind längere Verfahrensdauern hinzunehmen, während der Turbo eine deutlich kürzere Frist (3 Monate) ermöglichen soll.
Klarstellung: Leerstandsaktivierung bleibt dennoch möglich – auch ohne Sechs-Einheiten-Schwelle!
Unabhängig von der Debatte um Neubauvorhaben wird ausgeführt, dass die Aktivierung/Umnutzung von Leerständen im Rahmen des Bauturbos (§ 246e BauGB) erleichtert werden soll und keine Mindestanzahl von sechs Wohneinheiten voraussetzt; dies soll als Vorteil für punktuelle Umnutzungen beschrieben werden.
Die nun geltenden Teltower Grundsätze knüpfen die Anwendung des Zustimmungsverfahrens nach § 36a BauGB daran, dass das Vorhaben mit den Vorstellungen der Stadt Teltow zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist und (nach bisherigem Grundsatz) in einem Gebäude mindestens vier abgeschlossene Wohneinheiten realisiert werden.
Zudem wird als Voraussetzung für die Zustimmung der Stadt Teltow gemäß § 36a BauGB der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB genannt (sofern die Voraussetzungen vorliegen), orientiert am Baulandmodell der Stadt Teltow vom 09.12.2020 (SVV-Drs.-Nr. 211/2020).
Fraktion AfD/FB:
„Wenn Teltow den Wohnungsbauturbo hätte ernsthaft nutzen wollen, um spürbar Wohnraum zu schaffen, sollten Mehrfamilienhäuser ab sechs Wohneinheiten in den Bauturbo fallen. Nur so erreichen wir mehr Effizienz, niedrigere Stückkosten und schnellere Verfahren, ohne den Turbo durch Kleinvorhaben (vier Wohneinheiten) zu verwässern. Dennoch folgt aus der Schwelle „6 Wohneinheiten“ nicht „10 Geschosse“!
https://www.ratsinfo-online.de/teltow.bi/vo020.asp?VOLFDNR=5004
